Allgemeine
Geschäftsbedingungen
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1. Allgemeines
Für den Vertrieb unserer Produkte
und Dienstleistungen regeln diese Geschäftsbedingungen die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen der GEDAT Datentechnik GmbH (im folgenden GEDAT
genannt) und ihren Vertragspartnern, sie gelten auch für künftige Geschäfte.
Zuwiderlaufende oder entgegenstehende
Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten GEDAT nicht, auch wenn
GEDAT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Abweichungen von diesen Vereinbarungen
sind nur gültig, wenn sie von GEDAT vorher schriftlich bestätigt wurden.
2.
Angebotsbedingungen / Auftragsbestätigung
Abbildungen und Angaben im
Online-Shop, in
Katalogen, Prospekten und Angeboten sowie Kostenvoranschläge sind
grundsätzlich freibleibend, wenn sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind.
Für den Umfang der Lieferung bzw. Leistung ist die schriftliche
Auftragsbestätigung von GEDAT oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der
Auftrag des Bestellers maßgebend.
Der Auftrag kommt grundsätzlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung
von GEDAT oder die Realisierung der Bestellung zustande.
GEDAT behält sich durch die schnelle Weiterentwicklung
der technischen Geräte vor, von der Produktbeschreibung abweichende Produkte
zum gleichen Preis zu liefern, sofern die beschriebenen Leistungsdaten und
Eigenschaften mindestens erreicht werden.
GEDAT wird den Vertragspartner in diesem Falle vor Lieferung informieren,
und ihm auch die Rückgängigmachung des Vertrages anbieten.
3. Preise
Die Preise
verstehen sich grundsätzlich netto in EURO ab Lager Hohenstein-Ernstthal,
ausschließlich Verpackung, Transport, sonstiger Nebenkosten (z.B.
Installation), sowie der bei Lieferung geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Preise in unserem Internetshop und in den Preislisten für
Endkunden sind jedoch inklusive Mehrwertsteuer angegeben und als solche
gekennzeichnet.
Preise in unseren Internetshops sind
als Angebotspreise zu verstehen.
4. Lieferzeiten
Termine für Lieferungen und
Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von GEDAT ausdrücklich schriftlich
als verbindlich bestätigt werden.
Wird eine vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten und hat der
Vertragspartner eine angemessene Nachfrist gesetzt, so kann er bei deren
fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen
dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht.
5. Zahlungsbedingungen
Für Endkunden gilt, dass sämtliche
Zahlungen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsausstellungsdatum
ohne Abzug zu leisten sind.
Zahlungen von EDV-Wiederverkäufern erfolgen grundsätzlich nach 3
Arbeitstagen ab Rechnungsausstellungsdatum ohne Abzug per
Lastschrifteinzug. Zur Einstufung eines Vertragspartners als Wiederverkäufer
muss GEDAT eine entsprechende Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. des
Handelsregisterauszuges vorliegen.
Unter Berücksichtigung der Bonität und des Umsatzvolumens des Kunden kann
von dieser Regelung per Vereinbarung abgewichen werden.
Bei nicht ausreichender Bonität kann GEDAT nach freiem Ermessen Barzahlung
bzw. Vorkasse verlangen.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegen begründete
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers vor, so kann GEDAT Bar- bzw.
Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, noch
nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Bestellers zurückholen sowie die
Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Falls GEDAT eine
Zahlung durch Scheck akzeptiert, gilt die Zahlung erst mit Einlösung als
bewirkt.
Kosten, die durch Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Deckung oder
auf Grund vom Kunden falsch übermittelter Daten entstehen, werden dem Kunden
berechnet.
Bei Zahlungsverzug ist GEDAT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a.
über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz
zu berechnen. Die Aufrechnung ist außer bei von GEDAT anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen nicht zulässig.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus
anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
Kommt der Besteller mit Abnahme des Vertragsgegenstandes in Verzug, so ist
GEDAT berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
6.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis
zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller bestehenden und
künftig entstehenden Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung unser
Eigentum.
Der Besteller ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits mit dem Kauf der
Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
gegen seine Kunden an uns ab.
Im Falle der Umbildung oder Verarbeitung der von GEDAT gelieferten Ware
geschieht dies für GEDAT. Wir erwerben das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu dem der mitverarbeiteten Gegenstände
zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Besteller wird die Vorbehaltsware für
GEDAT auf eigene Kosten sachgemäß lagern und ordnungsgemäß versichern. Der
Besteller ist zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware
nicht berechtigt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf das
Eigentum von GEDAT hinzuweisen und GEDAT unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen.
Durch solche Eingriffe entstehende
Kosten für eine Drittwiderspruchsklage oder Kosten für eine außerprozessuale
Freigabe trägt der Kunde.
Gerät der Besteller mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten länger als 14
Tage in Verzug, ist GEDAT berechtigt, die Herausgabe der gelieferten
Vorbehaltswaren auf Kosten des Bestellers zu verlangen oder diese aus
fremden Räumen auf Kosten des Bestellers zu entfernen und in eigenen Besitz
zu nehmen.
GEDAT ist dann nur gegen vorherige Erfüllung aller offenen Forderungen durch
den Besteller zur Lieferung verpflichtet.
Die Geltendmachung
eines Schadensersatzes durch GEDAT bleibt hiervon unberührt.
GEDAT verpflichtet sich, die ihr zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach ihrer Wahl insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt.
7. Widerrufsbelehrung
Diese gesamte Klausel gilt nur für Verbraucher,
d.h. jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann:
Widerrufsrecht
Sie können Ihre
Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf
überlassen wird - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist
beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang
der Ware beim Empf&aauml;nger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger
Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor
Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung
mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1
Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.
Zur Wahrung der
Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der
Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
GEDAT Datentechnik GmbH, Antonstraße 3, D-09337 Hohenstein-Ernstthal
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen
Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und
ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die
empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder
teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren
beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für
die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie
Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf
einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der
Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der
Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und
Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und
üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden.
Sie haben die regelmäßigen Kosten der Räcksendung zu tragen, wenn die
gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der
zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn
Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht
die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht
haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht
paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur
Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die
Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der
Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
Hinweis: Es besteht die Möglichkeit GEDAT telefonisch oder schriftlich zu informieren, so dass die Ware abgeholt wird.
Dies stellt für beide Vertragsparteien regelmäßig die ökonomischste Variante dar.
8. Rücknahme von Waren
Diese gesamte
Klausel gilt nur für Kunden, die keine Endverbraucher sind, die also ein
Rechtsgeschäft zum Zweck abschließen, der ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann:
GEDAT ist grundsätzlich nicht verpflichtet gelieferte Waren zurückzunehmen,
es sei denn, GEDAT selbst hat die Ursache zu vertreten, nach der der Kunde
um Rücknahme ersucht, z.B. Falschlieferung, Gewährleistung. Eine Rücknahme
ist natürlich auch bei entsprechender vorheriger schriftlicher Vereinbarung
möglich.
Wenn GEDAT jedoch ungebrauchte Ware ohne Rechtsgrund zurücknimmt, werden dem
Geschäftspartner regelmäßig 10% des Kaufpreises als Aufwandspauschale in
Rechnung gestellt. Verzichtet GEDAT in Einzelfällen auf die
Aufwandspauschale, entsteht daraus für weitere Geschäfte kein
Rechtsanspruch.
9. Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt
auf Rechnung des Bestellers.
Versandkosten sind abhängig von der Versandart, der Zahlungsart, dem Gewicht
und dem Versandziel oder sind besonders vereinbart. Sie sind unseren jeweils
gültigen Preislisten, speziellen Angeboten bzw. der Auftragsbestätigung zu
entnehmen.
Sollten nicht alle Artikel lieferbar sein, sendet GEDAT grundsätzlich sofort
die verfügbaren Artikel, die restlichen werden bei Verfügbarkeit in einer
versandkostenfreien Nachlieferung zusammengefasst. Bei speziellen
Kundenwünschen zur Aufteilung der Lieferung behalten wir uns vor,
zusätzliche Versandkosten für jede Teillieferung zu berechnen. Eventuelle
Nachnahmekosten fallen ebenfalls für jede Lieferung an.
Verpackungen werden Eigentum des Vertragspartners und von GEDAT in den
Versandkosten berechnet.
Bei Abholung geht die Gefahr mit der übergabe der Ware auf den Kunden über.
Bei Lieferung geht die Gefahr mit der schriftlichen Empfangsbestätigung des
Kunden auf ihn über.
Bei offensichtlichen Transportschäden hat der Kunde gegenüber dem
Transporteur entweder die Annahme zu verweigern oder die Beschädigung sofort
bei übernahme der Ware schriftlich zu protokollieren. Verdeckte Schäden
(auch quantitative Mängel) sind GEDAT unverzüglich, nachdem die
Empfangsbestätigung geleistet wurde, schriftlich anzuzeigen.
Für Reparaturgeräte, die uns nicht in Originalverpackung zugesandt wurden,
können wir keine Haftung für eventuelle Transportschäden übernehmen.
10. Gewährleistung (allgemein)
Der Käufer hat das
Recht, Mängelansprüche innerhalb von 24 Monaten ab Auslieferung der Ware
(Zeitpunkt des Gefahrübergangs) geltend zu machen. GEDAT verkürzt die
Gewährleistungsfrist auch für Vertragspartner, die keine Endverbraucher
sind, nicht.
Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache von Anfang an:
- nicht die vereinbarte
Beschaffenheit aufweist; oder
- sich die Sache für die
nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet; oder
- sich nicht für die
gewöhnliche Verwendung eignet; oder
- keine Beschaffenheit
aufweist, die üblicherweise erwartet werden kann; oder
- wenn die Werbeaussagen
über die Beschaffenheit unzutreffend sind; oder
- wenn zu wenig oder etwas
falsches geliefert wurde; oder
- wenn die
Montageanleitung fehlerhaft ist.
Keine Mängel liegen vor:
- bei unsachgemäßer
Bedienung,
- bei nicht
bestimmungsgemäßem Gebrauch (auch bei nicht fachgerechtem Einbau von
Ersatzteilen in Geräte),
- Ausfall des Produktes
durch überspannung, Blitzschlag, Einwirkung von Feuer, Wasser oder Rauch,
- bei betriebsüblichem
Verschleiß oder Verbrauch von Teilen,
- wenn der Mangel bereits
beim Kauf dem Käufer bekannt war.
Der Käufer muss
grundsätzlich nachweisen, dass es sich um einen Mangel handelt, der bereits
bei Auslieferung der Ware vorlag. Abweichend gilt jedoch bei
Endverbrauchern, also jeder natürlichen Person, die ein Rechtsgeschäft zu
einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann: Steht fest, dass
ein Mangel vorliegt, wird für die ersten 6 Monate der Verjährungsfrist
vermutet, dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden war.
Der Käufer kann 2 mal Nachbesserung oder Lieferung eines mangelfreien
Ersatzproduktes verlangen. Die Wahl muss, ökonomisch gesehen, sinnvoll sein. Zur
Vornahme der Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach
Verständigung mit GEDAT die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
Schlägt dies fehl oder ist die gesetzte
Frist zur Nachbesserung oder Lieferung eines mangelfreien Produktes
ergebnislos abgelaufen, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt,
Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des
Kaufpreises zu verlangen.
Ersetzte Teile werden Eigentum von
GEDAT.
Während der Mangelbeseitigung ruht der Ablauf der Verjährungsfrist.
Die zusätzlich zu den gesetzlichen Pflichten von bestimmten Herstellern
angebotenen Garantien werden in vollem Umfang an Kunden weitergegeben.
Während der Garantiefrist muss der Käufer nur darlegen, dass das Produkt nicht
funktioniert. Ein Nachweis über die Anfänglichkeit des Mangels bei Kauf ist
nicht erforderlich.
Der Besteller darf fällige Zahlungen mit der Begründung, dass Mängel
vorhanden seien, nur in dem Umfang zurückbehalten, der in einem angemessenen
Verhältnis zu den Mängeln steht.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche
des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir
haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Die Haftung für schuldhaft verursachte Körperschäden wird nicht beschränkt.
Wir haften, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
11. Gewährleistung beim Kauf von Ersatzteilen:
Der Einbau von Ersatzteilen erfordert teilweise spezielle Kenntnisse,
Fertigkeiten und Tools! Entsprechend unserer langjährigen Erfahrungen haben
Defekte an Ersatzteilen nach erfolgtem Einbau meist ihre Ursache in einer
fehlerhaften Montage oder noch häufiger durch die Einwirkung anderer
defekter Gerätekomponenten, und es besteht somit kein
Gewährleistungsanspruch.
Daher bitten wir für Gewährleistungsansprüche folgendes zu beachten:
Wir leisten immer Ersatz, wenn der Mangel offensichtlich schon bevor das
Teil eingebaut wurde bestand, also wenn, z. B. durch den Transport ein
Schaden entstanden ist.
Nach einer erfolgten Montage von Ersatzteilen durch den Kunden ist eine
Entscheidung zur Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen in der Regel nur
dann möglich, wenn GEDAT das gesamte Gerät zur Kontrolle zur Verfügung
steht.
Dazu bestehen folgende Möglichkeiten:
1. Das Gerät kann uns auf Kosten des Kunden zugesandt werden; im
Gewährleistungsfall erstattet GEDAT dem Kunden auch die regelmäßigen
Versandkosten.
2. Das Gerät kann durch GEDAT oder einen Beauftragten abgeholt werden; liegt
im Ergebnis der Prüfung kein Gewährleistungsfall vor, wird GEDAT die
Transportkosten in Rechnung stellen.
3. Ein Techniker von GEDAT oder ein Beauftragter prüft das Gerät vor Ort;
liegt kein Gewährleistungsfall vor, wird GEDAT den Aufwand in Rechnung
stellen.
Die Entscheidung, welche der drei Möglichkeiten in Anwendung kommt, erfolgt
in Abstimmung zwischen Kunde und GEDAT unter der Prämisse, dass eine
ökonomisch sinnvolle Variante gewählt wird.
Kunden, die von EPSON als Service-Plus-Partner autorisiert sind und damit
kostenpflichtig geschult wurden, haben grundsätzlich auch nach erfolgtem
Einbau von EPSON-Ersatzteilen ohne Nachweis einen Anspruch auf
Gewährleistung.
12. Leih- /testweise überlassung
Wurden einem
Vertragspartner leih- oder testweise Produkte oder Materialien zur Verfügung
gestellt, so bleiben diese Eigentum von GEDAT. GEDAT hat das Recht, die
Leihgeräte jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zurückzufordern. Kommt der
Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, gelten die
Produkte zum Preis der aktuell gültigen Preisliste von GEDAT als gekauft.
13. Haftungsbeschränkung
Soweit in den
vorstehenden Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, wird jegliche Haftung,
insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsschluss, Nicht- oder
Schlechterfüllung einschließlich einer Haftung für Folge- oder mittelbare
Schäden ausgeschlossen.
Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht.
14. Schlussbestimmungen
Die Nichtausübung
von Rechten durch GEDAT bedeutet keinen Verzicht auf derartige Rechte.
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Hohenstein-Ernstthal alleiniger
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des
UN-Kaufrechtes (CISG). Die Vertragssprache ist Deutsch.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Unwirksame Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, durch die
der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer
und durchführbarer Weise erreicht werden kann. Das gleiche gilt, soweit sich
herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
Hohenstein-Ernstthal, September 2011
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