1. Allgemeines
Für den Vertrieb unserer Produkte und Dienstleistungen regeln diese
Geschäftsbedingungen die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der GEDAT
Datentechnik GmbH (im folgenden GEDAT genannt) und ihren Vertragspartnern,
sie gelten auch für künftige Geschäfte.
Zuwiderlaufende oder entgegenstehende
Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten GEDAT nicht, auch wenn
GEDAT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Abweichungen von diesen
Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von GEDAT vorher schriftlich bestätigt
wurden.
2. Angebotsbedingungen / Auftragsbestätigung
Abbildungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und Angeboten sowie
Kostenvoranschläge sind grundsätzlich freibleibend, wenn sie im Einzelfall
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Für den Umfang der Lieferung bzw. Leistung ist die schriftliche
Auftragsbestätigung von GEDAT oder, falls eine solche nicht erfolgt ist,
der Auftrag des Bestellers maßgebend.
Der Auftrag kommt grundsätzlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung
von GEDAT oder die Realisierung der Bestellung zustande.
GEDAT behält sich durch die schnelle
Weiterentwicklung der technischen Geräte vor, von der Produktbeschreibung
abweichende Produkte zum gleichen Preis zu liefern, sofern die beschriebenen
Leistungsdaten und Eigenschaften mindestens erreicht werden.
GEDAT wird den Vertragspartner in diesem Falle vor Lieferung informieren,
und ihm auch die Rückgängigmachung des Vertrages anbieten.
3. Preise
Die Preise
verstehen sich grundsätzlich netto in EURO ab Lager Hohenstein-Ernstthal,
ausschließlich Verpackung, Transport, sonstiger Nebenkosten (z.B.
Installation), sowie der bei Lieferung geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Preise in unserem Internetshop und in den Preislisten für
Endkunden sind jedoch inklusive Mehrwertsteuer angegeben und als solche
gekennzeichnet.
Preise in unseren Internetshops sind als Angebotspreise zu verstehen.
4. Lieferzeiten
Termine für
Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von GEDAT ausdrücklich
schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
Wird eine vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten und hat der
Vertragspartner eine angemessene Nachfrist gesetzt, so kann er bei deren
fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche
stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht.
5. Zahlungsbedingungen
Für
Endkunden gilt, dass sämtliche Zahlungen grundsätzlich innerhalb von 10
Tagen ab Rechnungsausstellungsdatum ohne Abzug zu leisten sind.
Zahlungen von EDV-Wiederverkäufern erfolgen grundsätzlich nach 3
Arbeitstagen ab Rechnungsausstellungsdatum ohne Abzug per Lastschrifteinzug.
Zur Einstufung eines Vertragspartners als Wiederverkäufer muss GEDAT eine
entsprechende Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. des Handelsregisterauszuges
vorliegen.
Unter Berücksichtigung der Bonität und des Umsatzvolumens des Kunden kann
von dieser Regelung per Vereinbarung abgewichen werden.
Bei nicht
ausreichender Bonität kann GEDAT nach freiem Ermessen Barzahlung bzw.
Vorkasse verlangen.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegen begründete
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers vor, so kann GEDAT Bar- bzw.
Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, noch
nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Bestellers zurückholen sowie die
Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Falls GEDAT eine
Zahlung durch Scheck akzeptiert, gilt die Zahlung erst mit Einlösung als
bewirkt.
Kosten, die durch Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Deckung
oder auf Grund vom Kunden falsch übermittelter Daten entstehen, werden dem
Kunden berechnet.
Bei Zahlungsverzug ist GEDAT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a.
über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz
zu berechnen. Die Aufrechnung ist außer bei von GEDAT anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen nicht zulässig.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen
aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
Kommt der Besteller mit Abnahme des Vertragsgegenstandes in Verzug, so ist
GEDAT berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises sowie aller bestehenden und künftig entstehenden Forderungen
aus unserer Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
Der Besteller ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits mit dem Kauf der
Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
gegen seine Kunden an uns ab.
Im Falle der Umbildung oder Verarbeitung der von GEDAT gelieferten Ware
geschieht dies für GEDAT. Wir erwerben das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu dem der mitverarbeiteten Gegenstände
zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Besteller wird die Vorbehaltsware für
GEDAT auf eigene Kosten sachgemäß lagern und ordnungsgemäß versichern.
Der Besteller ist zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware nicht berechtigt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf das
Eigentum von GEDAT hinzuweisen und GEDAT unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen.
Durch solche Eingriffe entstehende
Kosten für eine Drittwiderspruchsklage oder Kosten für eine außerprozessuale
Freigabe trägt der Kunde.
Gerät der Besteller mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten länger als
14 Tage in Verzug, ist GEDAT berechtigt, die Herausgabe der gelieferten
Vorbehaltswaren auf Kosten des Bestellers zu verlangen oder diese aus
fremden Räumen auf Kosten des Bestellers zu entfernen und in eigenen Besitz
zu nehmen.
GEDAT ist dann nur gegen vorherige Erfüllung aller offenen Forderungen
durch den Besteller zur Lieferung verpflichtet.
Die Geltendmachung
eines Schadensersatzes durch GEDAT bleibt hiervon unberührt.
GEDAT verpflichtet sich, die ihr
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach ihrer Wahl
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20% übersteigt.
7. Widerrufsbelehrung
Diese gesamte Klausel gilt nur für Verbraucher, d.h. jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann:Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
GEDAT Datentechnik GmbH, Goldbachstraße 13, D-09337 Hohenstein-Ernstthal
Widerrufsfolgen8. Rücknahme von Waren
Diese gesamte Klausel gilt nur für Kunden, die keine Endverbraucher
sind, die also ein Rechtsgeschäft zum Zweck abschließen, das ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
kann:
GEDAT ist grundsätzlich nicht verpflichtet gelieferte Waren zurückzunehmen,
es sei denn, GEDAT selbst hat die Ursache zu vertreten, nach der der Kunde
um Rücknahme ersucht, z.B. Falschlieferung, Gewährleistung. Eine Rücknahme
ist natürlich auch bei entsprechender vorheriger schriftlicher Vereinbarung
möglich.
Wenn GEDAT jedoch ungebrauchte Ware ohne Rechtsgrund zurücknimmt, werden
dem Geschäftspartner regelmäßig 10% des Kaufpreises als Aufwandspauschale
in Rechnung gestellt. Verzichtet GEDAT in Einzelfällen auf die
Aufwandspauschale, entsteht daraus für weitere Geschäfte kein
Rechtsanspruch.
9. Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt
auf Rechnung des Bestellers.
Versandkosten sind abhängig von der Versandart, der Zahlungsart, dem
Gewicht und dem Versandziel oder sind besonders vereinbart. Sie sind unseren
jeweils gültigen Preislisten, speziellen Angeboten bzw. der Auftragsbestätigung
zu entnehmen.
Sollten nicht alle Artikel lieferbar sein, sendet GEDAT grundsätzlich
sofort die verfügbaren Artikel, die restlichen werden bei Verfügbarkeit in
einer versandkostenfreien Nachlieferung zusammengefasst. Bei speziellen
Kundenwünschen zur Aufteilung der Lieferung behalten wir uns vor,
zusätzliche Versandkosten für jede Teillieferung zu berechnen. Eventuelle Nachnahmekosten fallen ebenfalls für jede Lieferung an.
Verpackungen werden Eigentum des Vertragspartners und von GEDAT in den
Versandkosten berechnet.
Bei Abholung geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über.
Bei Lieferung geht die Gefahr mit der schriftlichen Empfangsbestätigung des
Kunden auf ihn über.
Bei offensichtlichen Transportschäden hat der Kunde gegenüber dem
Transporteur entweder die Annahme zu verweigern oder die Beschädigung
sofort bei Übernahme der Ware schriftlich zu protokollieren. Verdeckte Schäden
(auch quantitative Mängel) sind GEDAT unverzüglich, nachdem die Empfangsbestätigung geleistet
wurde, schriftlich anzuzeigen.
Für Reparaturgeräte, die uns nicht in Originalverpackung zugesandt wurden,
können wir keine Haftung für eventuelle Transportschäden übernehmen.
10. Gewährleistung
Der Käufer hat das
Recht, Mängelansprüche innerhalb von 24 Monaten ab Auslieferung der Ware
(Zeitpunkt des Gefahrübergangs) geltend zu machen. GEDAT verkürzt die Gewährleistungsfrist
auch für Vertragspartner, die keine Endverbraucher sind, nicht.
Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache von Anfang an:
Keine Mängel liegen vor:
12. Leih- /testweise Überlassung
Wurden einem
Vertragspartner leih- oder testweise Produkte oder Materialien zur Verfügung
gestellt, so bleiben diese Eigentum von GEDAT. GEDAT hat das Recht, die
Leihgeräte jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zurückzufordern. Kommt
der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, gelten die
Produkte zum Preis der aktuell gültigen Preisliste von GEDAT als gekauft.
15. Schlussbestimmungen
Die Nichtausübung
von Rechten durch GEDAT bedeutet keinen Verzicht auf derartige Rechte.
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Hohenstein-Ernstthal alleiniger
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Es gilt
ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des
UN-Kaufrechtes (CISG). Die Vertragssprache ist Deutsch. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam
sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu
ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in
rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann. Das
gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine
Regelungslücke enthält.
Hohenstein-Ernstthal, April 2011